Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Aktionsgemeinschaft Hafenlohrtal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz eingetragener Verein” in der abgekürzten Form .e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Rothenbuch.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Nichtmitglieder. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein bezweckt die Erhaltung des Hafenlohrtals in seiner ursprünglichen natürlichen Eigenart. Die Aktionsgemeinschaft wendet sich gegen alle Bestrebungen, die darauf ausgerichtet sind, in diesem Gebiet ein Trinkwasserrückhaltebecken zu errichten, Fauna und Flora zu vernichten oder aus diesem Gebiet Grundwasser für andere Gebiete zu entnehmen.

Sie tritt für den Schutz der Land-, Forst-, Teich- und Fischereiwirtschaft ein, die durch Eingriffe in den Naturhaushalt geschädigt oder vernichtet werden könnten. Sie tritt auch ein für die Erhaltung der natürlichen Landschaft des Spessarts und will unser Heimatgebiet in seiner derzeitigen Landschaftsstruktur und auch die sie bestimmenden ökologischen Gegebenheiten erhalten; nicht zuletzt zum Schutze unseres gewachsenen Fremdenverkehrs und unserer Landschaft als Naherholungsraum für die umliegenden Ballungsräume.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder/jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Burger/in werden. Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Gesellschaften des privaten Rechts und Einzelunternehmen können ebenfalls Mitglieder werden, Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch förmliche Ausschließung, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Beitrag nicht bezahlt wurde. Sie erfolgt durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft. Vorher ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme a) geben. Der Ausschluss wird dem Mitglied mit einfachem Brief mitgeteilt.

c) durch Austritt

d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 4 Vereinsbeitrag

Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist eine Bringschuld und ist bei Aufnahme und dann bis zum 15.01. eines jeden Kalenderjahres kostenfrei zu zahlen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung. Sie umfasst alle Mitglieder.

b) der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern des Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressewart, der gleichzeitig ständiger Berater des Vorsitzenden ist.

c) der erweiterte Vorstand. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie je 1 Vertreter als Beisitzer, der zum Vereinsgebiet zählenden unmittelbar betroffenen Gemeinden Rothenbuch, Weibersbrunn, Hafenlohr und Rothenfels. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen.

Dem erweiterten Vorstand gehören des weitern an je 1 Vertreter der sich der Aktionsgemeinschaft anschließenden Naturschutzverbände oder ähnlicher Organisationen, die sich der Erhaltung unserer Heimatlandschaft verschrieben haben und den satzungsgemäßen Beitrag bezahlen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmaljährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen; möglichst im letzten Quartal.

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse oder der Zweck des Vereins es erfordert oder wenn-mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Der geschäftsführende Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese schriftlich ein.

Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese auf Beschluss des Vorstandes verkürzt werden.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse die eine Satzungsänderung zur Folge haben und Beschlüsse Über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich. Der geschäftsführende Vorstand beruft bei Bedarf den erweiterten Vorstand ein.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes oder der anderen Organe eine Niederschrift anzufertigen.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung am Schluss des Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen darf er nach Anweisung durch den Vereinsvorsitzenden leisten.

§ 8 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung 2 Revisoren.

§ 9 Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit die Mitglieder des Vorstandes.

Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, wenn mehr als 1 Vorschlag vorliegt.

§ 10 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den örtlichen Amtlichen Mitteilungsblättern und in der regionalen Presse.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen und mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

den „Bund Naturschutz i. Bayern e.V., Kreisgruppe Main-Spessart” und an die ,,Kreisgruppe Aschaffenburg”

die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung für den Erhalt der Spessartlandschaft zu verwenden haben.

Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 23.06.1978 zuletzt geändert am 11.05.1986.

Rothenbuch, den 28.07.2017